Abscheider nach DIN 1999


Hausanschlüsse - Gesetzliche Grundlagen

Die Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NW) besagt mit § 45 (1) folgendes: Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet einen Dichtheitsnachweis seiner Abwasseranlage durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen und selbiges durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Für alle neuen Grundleitungen und Anschlusskanäle, die Schmutz und Mischwasser ableiten, sind Dichtheitsprüfungen erforderlich.

Bei bestehenden Hausanschlüssen schreibt § 45 (5) BauO folgendes vor:
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet, zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde oder zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurde, endet die Frist am 31. Dezember 2005.

Die Kommune hat aber das Recht kürzere Fristen zur ersten Dichtheitsprüfung festzulegen, wenn dies zur Gefahrenabwehr dient oder im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der öffentliche Kanalisation steht.


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